25. März 2024
Sachstand zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln
(Foto von Konstantin Evdokimov auf Unsplash)
In einer Entscheidung vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestimmte Vorgaben zur Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht: diese sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.
Dieses Urteil hat seither zu viel Verwirrung und Unsicherheit unter uns Jägern geführt.
Die Waffenbehörde Erfurt hat uns freundlicherweise die Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamts zur Verfügung gestellt.
„Zur diesbezüglichen Praxis in Thüringen weisen wir (TLVwA) auf Folgendes hin:
Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Thüringer Verwaltungspraxis nicht anzuwenden.
Weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten entsprechende Vorgaben. Im Zusammenhang mit den Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition weisen wir auch darauf hin, dass die Kontrollbefugnis nach § 36 Abs. 3 WaffG nicht den Aufbewahrungsort der Schlüssel umfasst.
Die Waffenbehörden werden von uns entsprechend unterrichtet.
Dass die Waffenschrankschlüssel trotz fehlender genauer Vorgaben gegen unbefugte Zugriffe gesichert sein müssen, dürfte jedem Waffenbesitzer klar sein.“
In Thüringen ändert sich also bis zu einer zukünftigen Konkretisierung des Waffengesetzes und seiner Nebenbestimmung zunächst nichts an der bisherigen Praxis.