Betreten von Wald und Flur
Wie selbstverständlich gehen wir in Wald und Flur spazieren, genießen die Natur, die Ruhe, die Schönheit. Doch wie kommt es, dass wir uns auf fremden Grund und Boden weitgehend frei bewegen dürfen und welche Grenzen hat diese Freiheit?

Die Betretungsrechte von Wald und freier Landschaft sind in zwei verschiedenen Gesetzen verankert.
Im Wald
Hier sagt das Thüringer Waldgesetz in § 6 Absatz 1: „Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet.„
Was „naturverträglich“ bedeutet, wird im Absatz 2 nochmal weiter ausgeführt: „Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.„
Von diesem Betretungsrecht ausgeschlossen sind u.a.:
- Verjüngungsflächen,
- Flächen, auf denen Holz eingeschlagen oder sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
- Flächen, die zur Verhütung von Waldbränden oder aus Sicherheitsgründen gesperrt wurden,
- forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
- Flächen, die aus Naturschutzgründen gesperrt wurden
In der Flur
Außerhalb des Waldes regelt das Thüringer Naturschutzgesetz das Betretungsrecht.
§21 ThürNatG sagt: „Das Betreten der freien Landschaft außerhalb des Waldes auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist unentgeltlich gestattet.„
Ungenutze Grundflächen sind dauerhafte ungenutze, wie Feldraine oder Brachflächen, oder vorübergehend ungenutze, wie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Bewirtschaftungszeit. Von der Bestellung bis zur Ernte sind Felder damit tabu. Grünland, das als Weide oder zur Heugewinnung genutzt wird, ist während der gesamten Vegetationsperiode nicht zu betreten.
Und was ist denn außerhalb des Waldes, in dem es ja eine ausdrückliche Regelung gibt, mit den Hunden? Hier gibt das Thüringer Jagdgesetz Aufschluss in § 56 Absatz 1 Ziffer 16: „Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer: … Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei laufen lässt.„
Eine allgemeine Leinenpflicht ergibt sich also zunächst nicht, man muss aber jederzeit in der Lage sein, prinzipiell erfolgversprechend auf seinen Hund einzuwirken.