Monat: März 2024

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Sachstand zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

(Foto von Konstantin Evdokimov auf Unsplash)

In einer Entscheidung vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestimmte Vorgaben zur Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht: diese sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Dieses Urteil hat seither zu viel Verwirrung und Unsicherheit unter uns Jägern geführt.

Die Waffenbehörde Erfurt hat uns freundlicherweise die Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamts zur Verfügung gestellt.

„Zur diesbezüglichen Praxis in Thüringen weisen wir (TLVwA) auf Folgendes hin: 

Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Thüringer Verwaltungspraxis nicht anzuwenden.

Weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten entsprechende Vorgaben. Im Zusammenhang mit den Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition weisen wir auch darauf hin, dass die Kontrollbefugnis nach § 36 Abs. 3 WaffG nicht den Aufbewahrungsort der Schlüssel umfasst.

Die Waffenbehörden werden von uns entsprechend unterrichtet.

Dass die Waffenschrankschlüssel trotz fehlender genauer Vorgaben  gegen unbefugte Zugriffe gesichert sein müssen, dürfte jedem Waffenbesitzer klar sein.“

In Thüringen ändert sich also bis zu einer zukünftigen Konkretisierung des Waffengesetzes und seiner Nebenbestimmung zunächst nichts an der bisherigen Praxis.

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Zusammenfassung der Jahreshauptversammlung 2024

  • Jahresbericht, Finanzabrechnung und Kassenprüfbericht wurden vorgestellt. Der Vorstand wurde für das Jahr 2023 entlastet.
  • Zum neuen geschäftsführenden Vorstand wurden für 5 Jahre gewählt:
    • Vorsitzender – Harald Reichelt,
    • stellvertretender Vorsitzender – Fabian Kohlermann,
    • Schatzmeister – Marcus Jacob
  • Ebenso für 5 Jahre wurden die Obleute bestätigt:
    • Hundewesen – Kurt Franke,
    • Jugendarbeit – Peter Krämer,
    • Jagdliches Schießen – Jörg Bachner,
    • Infomobilbetreuung – Claudia Zschirpe
  • Der Finanzvorschlag für 2024 wurde vorgestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt
  • Als Nachfolger für Norbert Lehr wurde Frank Tauber für 2 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt.
  • Der Antrag des Vorstands auf Änderung der Beitragsordnung wurde zugestimmt. Ab dem 01.01.2025 wird der Beitrag für die Stiftung Lebensraum e.V. zusätzlich zum Beitrag für die Jägerschaft Erfurt e.V. erhoben, statt wie bisher aus diesem selbst abgeführt zu werden. Die geänderte Beitragsordnung ist unter https://www.js-erfurt.de/downloads/ zu finden.
  • Als Delegierte zum Landesjägertag wird der geschäftsführende Vorstand bestätigt. Frank Tauber wird als Nachrücker im Falle einer Verhinderung bestimmt.
  • Harald Reichelt wird dem Landesjagdverband Thüringen als Delegierter zum Bundesjägertag vorgeschlagen.
  • Die Treuenadeln in Gold für langjährige Mitgliedschaft erhielten: Kurt Franke, Joachim Lappe, Andreas Lange
  • Die Ehrennadeln in Bronze erhielten die Obmänner Kurt Franke und Jörg Bachner, sowie Schatzmeister Marcus Jacob
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Brut- und Setzzeit

Während Hunde in den Thüringer Wäldern ganzjährig an der Leine zu führen sind (§ 6 Abs 2 ThürWaldG), gibt es für den Rest unserer schönen Natur in Thüringen keine landesweiten Regelungen zur Leinenpflicht.

Doch mit dem Beginn der Brut- und Setzzeit Anfang März sind alle Hundehalter angehalten, ihre lieben Vierbeiner zum Schutz der Tierwelt freiwillig an die kurze Leine zu nehmen. Ob junge Feldhasen, Rehkitze oder Gelege und Jungvögel der bodenbrütenden Arten, sie alle haben unsere Rücksichtnahme verdient. Zu schnell ist ein Jungtier verletzt oder das Elterntier scheu gemacht. Dazu reichen schon die Neugier und der Spieltrieb des friedfertigsten Hundes.

Foto von Patrick Hendry auf Unsplash
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Schonzeit für Hecken und Gehölze

Seit dem 1. März gilt wieder, dass Bäume (außerhalb des Waldes!) Hecken, Gebüsche und Gehölze nicht mehr abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Diese Schonzeit gilt bis zum 30. September.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind jedoch weiterhin erlaubt.
(Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs 5 Ziffer 2)

Foto von Dim Hou auf Unsplash


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